Darf jeder sagen oder verbreiten, was er möchte? Sprichwörter, wie zum Beispiel: “Da sollte man kein Blatt vor den Mund nehmen”, oder aber auch: “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold”, weisen darauf hin, dass es situations-abhängig ist, was gesagt werden darf und was nicht. Nach dem Grundgesetz darf jeder seine Meinung frei äußern.
Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
Aber wo liegen die Grenzen? In der deutschen Verfassung ist für jeden Menschen im Grundgesetz Artikel 5, Absatz 1 die Meinungs- und Redefreiheit geschützt und garantiert, damit überhaupt eine politische Auseinandersetzung erfolgen kann. Ohne Meinungsfreiheit und Meinungsbildung kann es keine Demokratie geben. Auch die Informationsfreiheit ist hierunter verankert. Ohne Information wäre eine Meinungsbildung nicht möglich. Eine Zensur von Meinungs- und Informationsfreiheit ist verboten. In den Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte der Vereinten Nationen werden die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit ebenfalls verankert. Und für Deutschland als Mitgliedsstaat der EU gelten auch die nach Artikel 10 der europäischen Konventionen für Menschenrechte sowie die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte festgelegten Bestimmungen. Somit ist die freie Meinungsäußerung und die Freiheit sich Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen auch auf internationaler Ebene verbürgt.
Besonderer Schutz der persönlichen Ehre und der Jugend
Eine Schranke der freien Meinungsäußerung muss immer an der Stelle sein, wo andere Personen oder Institutionen geschädigt werden. Keine Person darf beleidigt oder in ihrer Ehre verletzt werden. Der erste Artikel des Grundgesetzes sagt: “Die Würde des Menschen ist unantastbar” und diese Würde muss auch in den Grenzen der freien Meinungsbildung ihren Schutz finden. Schon allzu große Kritik kann diese Würde des Einzelnen oder auch von Institutionen beeinträchtigen. So sind zum Beispiel Rassenverhetzung und -diskriminierung, beleidigende Äußerungen und zu große Kritik an Politikern, Staatsoberhäuptern und anderen Staatsvertretern verboten. Hierunter fällt auch das Verbot der Beamtenbeleidigung, aber auch die Herabsetzung von Konkurrenten und ihren Produkten im Wirtschaftsleben gilt als unlauterer Wettbewerb und ist verboten. Kinder und Jugendliche sind unter den besonderen Schutz des Staates gestellt, und so müssen Sittlichkeitsgrenzen und der rechtlich verankerte Jugendschutz beachtet werden. Die Artikel des Grundgesetzes machen keinen Unterschied darüber, ob eine Meinung der Wahrheit entspricht oder falsch ist. Auch eine “falsche” Meinung, ist eine Meinung und soll geschützt werden. Meinungen müssen nicht immer nur in der wörtlichen Sprache geäußert sein, auch Bilder, Videos und alle Gegenstände wie zum Beispiel Plakate oder Buttons können Meinungsträger sein.
Wann ist eine Äußerung eine Beleidigung?
Das Grundgesetz gibt keine Hinweise darauf, wo genau die Grenze gezogen werden soll. Ab wann ist eine Äußerung eine Beleidigung? Die Reichweite für den Tatbestand einer Beleidigung ist sehr weit ausgelegt. Zum Teil ist es eine Frage des persönlichen Geschmackes, der Moral oder der Einstellung, ab wann eine Person beleidigt wird oder sich beleidigt fühlt. Eine klare Grenze hat der Gesetzgeber aber nur in dem Fall § 130 Abs. 4 StGB gezogen und mit Freiheitsstrafe belegt, wenn eine Person den Nationalsozialismus anerkennt, verherrlicht oder Äußerungen zur Rechtfertigung des Nationalsozialismus und seiner Taten von sich gibt.
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